|
Sämtliche personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Haag-networX“
2. Er hat seinen Sitz am Wohnort des Vereinsobmann und erstreckt seine Tätigkeit österreichweit.
§2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung des Umganges der Jugend mit den digitalen Medien durch die professionelle Ausführung von LAN-Partys.
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Punkten 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen
a. Vereinsversammlungen und
b. Veranstaltungen (zB Projekttage an Schulen, LAN-Partys).
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b. Sach- und Geldspenden und
c. Aufwendung privater Mittel.
§4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
a. Ordentliche
b. Außerordentliche
c. Ehrenamtliche
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche die die Vereinstätigkeit durch die Zahlung des Mitgliedbeitrages fördern und nur zeitlich begrenzt Mitglieder sind.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden und sich an der Vereinsarbeit beteiligen können.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen die teil-geschäftsfähig sind sowie juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer im Fall eines bereits bestellt bestehenden Vorstand durch diesen.
Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt erfolgt auch die definitive Aufnahme außerordentlicher und
ordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Ausritt und durch Ausschluss.
2. Der Austritt der außerordentlichen Mitglieder erfolgt außerdem mit Ende des Zeitraums für den der Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.
3. Der Vorstand kann jedes Mitglied durch eine absolute Mehrheit (50% + eine Stimme) ausschließen. Bei Verletzung der Vereinsstatuten oder der AGB’s der Vereinsversammlung
wird ein Antrag auf Ausschluss beim Vorstand gestellt.
§7 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausgabe der Statuten zu verlangen.
3. Mindestens ein zehntel der ordentlichen Mitglieder und der ehrenamtlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
Falls mindestens ein drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt hat der Vorstand den betreffenden Mitglieder eine solche Information auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.
5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren, geschieht dies in der Generalversammlung sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeträge
in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
7. Als offizielle Kommunikationsplattformen werden von den Mitgliedern ausschliesslich Discord und das Forum verwendet.
§8 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§ 11 – 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).
§9 Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
a. Die Generalversammlung findet im Normalfall als Präsenzveranstaltung statt. Unter entsprechenden Umständen (zb Pandemie) kann auf Beschluss des Vorstandes die Generalversammlung auch virtuell
als Videokonferenz (zb Teams, Zoom, Discord) abgehalten werden. Jedoch darf maximal die Hälfte der Teilnehmer nur akustisch an virtuellen Versammlungen teilnehmen.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:
a. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
b. Schriftlichen Antrag von mindestens einem zehntel der ordentlichen Mitglieder,
c. Verlangen der/eines Rechnungsprüfer/s (§21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
binnen 4 Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens 2 Wochen vor Termin schriftlich per Discord,
Forum und/oder Email zu benachrichtigen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
Die Einberufung erfolgt wie bei einer außerordentlichen Generalversammlung.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand per Discord, Forum und/oder Email einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind nur ordentlichen und Ehrenmitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Nur ordentliche und Ehrenmitglieder haben eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied kann maximal eine Stimmübertragung wahrnehmen.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
§10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der/eines Rechnungsprüfer/s
2. Beschlussfassung über den Voranschlag
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen der/eines Rechnungsprüfer/s und Verein
5. Entlastung des Vorstands
6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder (dabei können der berufliche Status und insbesondere die finanziellen Mittel des Mitglieds berücksichtigt werden)
7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§11 Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus drei Personen: Obmann(in), Schriftführer sowie Kassier.
Bei Bedarf können zu den genannten Funktionen Stellvertreter sowie Beiräte zu bestimmten Themenbereichen angehören.
Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,
wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen,
der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
1. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist mehrfach möglich.
2. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem ersten Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,
darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Den Vorsitz führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
6. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
7. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Dieser ist an die Generalversammlung/Vorstand zu richten.
9. Die Rücktrittserklärung/Enthebung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts/Enthebung des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
Rücktritt oder Enthebung wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002.
Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
2. Vorbereitung der Generalversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;
6. Aufnahme und Kündigung von etwaigen Angestellten des Vereins;
7. Einrichtung bzw. Auflösung von besonderen Arbeitsgruppen zur Erfüllung des Vereinszwecks.
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen für ihre Gültigkeit der Unterschriften des Obmann und des Schriftführers,
in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmann und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmann, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
9. Der Stellvertreter des Obmann unterstützt den Obmann und die Schriftführer im Bereich Öffentlichkeitsarbeit als Medienreferent und Sprecher des Vereins.
Im Bedarfsfall übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder oder nach Beschluss des Vorstandes auch Vereinsmitglieder Teile der Öffentlichkeitsarbeit.
§14 Rechnungsprüfer
1. Ein/Die Rechnungsprüfer wird/werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl möglich.
Der/Die Rechnungsprüfer darf keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Dem/Den Rechnungsprüfer/n obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und
die statutengemäße Verwendung der Mittel.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 9 sinngemäß.
§15 Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter
binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Anhörung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§16 Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen,
wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.